AGB
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Alltech Dosieranlagen GmbH
I. Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge der Alltech Dosieranlagen GmbH (im folgenden: Alltech) mit gewerblichen Kunden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden: Kunden). Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien, auch wenn sie dabei nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Leistungsbeschreibungen
1. Konstruktionen, Pläne und Berechnungen, die von Alltech angefertigt werden, basieren auf Angaben des Kunden zum beabsichtigten Einsatzzweck des zu liefernden Gerätes, der Hardware- und Software-Umgebung, in der das Gerät eingesetzt wird, und zu den zu verarbeitenden Stoffen. Soweit erforderlich, wird Alltech diese Informationen beim Kunden erfragen.
2. Die Leistungsbeschreibungen der Alltech und die in den dazugehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben (wie Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Angaben zu Montagekosten und -dauer, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben usw.) sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen und Irrtum vorbehalten.
3. Der Kunde hat die ihm unterlassenen Unterlagen daraufhin zu überprüfen, ob aus seiner Sicht Zweifel an der Vertragszweckerreichung bestehen. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Kunde Alltech in Textform mitzuteilen.
4. Die von Alltech gefertigten Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe und Berechnungen sind urheberrechtlich geschützt. Diese Dokumente dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese ihm übergebenen Dokumente an Alltech zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
III. Vertragsschluss
1. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Die Bestellung muss mindestens in Textform erfolgen. Alltech kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt in Textform oder durch den Versand der Waren durch Alltech.
2. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung der Alltech.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Angegebene Preise sind Nettopreise in EURO oder der vereinbarten Fremdwährung (z.B. CHF) ab Werk Weingarten. Hinzu kommen jeweils die bei Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung, soweit diese vereinbart sind. Ist dies der Fall, bleibt die Wahl der Verpackung, der Versandart sowie des Transportunternehmens Alltech überlassen.
2. Bei Erstbestellung von Neukunden leistet Alltech nur gegen Vorkasse. Für alle anderen Kunden gilt: Bei einem Auftragswert von € 10.000.- netto und mehr leistet Alltech nur gegen Anzahlung von 2/3 des Auftragswertes. Bei einem geringeren Auftragswert leistet Alltech gegen Rechnung.
3. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Dies gilt nicht für Dienstleistungen.
4. Kommt der Kunde mit einer fälligen (Teil-)Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug oder treten Umstände auf, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen (z.B. die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Antragstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so werden sämtliche Restforderungen der Alltech aus allen Verträgen zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich ist Alltech berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an noch geschuldeten Leistungen auszuüben.
5. Alltech ist berechtigt, Mehrkosten aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen oder Personalkosten an den Kunden weiterzugeben und den vereinbarten Gesamtpreis entsprechend zu erhöhen, wenn die bestellten Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
V. Ausführung der Leistung, Lieferfristen, Gefahrübergang
1. Angegebene Leistungs- und Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot oder in sonstiger Weise durch Individualvereinbarung ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ware nach Maßgabe des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts ausgeführt werden kann. Verzögerungen, die durch die Prüfung bzw. ein eventuell erforderliches Genehmigungsverfahren für die Ausfuhr entstehen, werden für den Ablauf aller von Alltech einzuhaltenden Fristen nicht berücksichtigt. Solche Verzögerungen sind nicht von Alltech zu verantworten.
4. Ist die bestellte Ware ohne Verschulden von Alltech vorübergehend oder dauerhaft nicht lieferbar, wird Alltech den Kunden umgehend über die Verzögerung und deren Grund sowie über den voraussichtlichen Liefertermin informieren; sofern verbindliche Lieferzeiten vereinbart worden sind, verlängern sich diese entsprechend. Ist die Ware danach nicht innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige der Verzögerung lieferbar, haben beide Parteien das Recht, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil vom Vertrag zu lösen. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind in diesem Fall unverzüglich zu erstatten. Nach dem Vertrag bereits gemachte Aufwendungen von Alltech sind zu erstatten und können aufgerechnet werden.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit Bereitstellung der Ware zur Abholung oder – sofern der Versand der Ware vereinbart ist – mit Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Käufer über.
6. Auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten wird die Ware durch Alltech gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert.
7. Ist die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart und kommt der Kunde mit der Abholung der Ware in Verzug, so ist Alltech berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens aber 0,5 % des Warenwertes je Monat, in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass Alltech keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
VI. Gewährleistung
1. Die von Alltech gefertigten Geräte und Anlagen sind nach den jeweiligen Spezifikationen des Kunden bei Vertragsschluss konstruiert und gefertigt und ausschließlich für den Einsatz mit diesen Spezifikationen, insbesondere Dosiermedien oder vergleichbare Stoffe, und in der angegebenen Hard- und Softwareumgebung geeignet.
2. Der Kunde hat Alltech über die Eigenschaften und das Verhalten der in den Geräten und Anlagen zur Verwendung kommenden festen rieselfähigen, gasförmigen oder flüssigen Stoffe umfassend und erschöpfend zu unterrichten.
3. Gibt der Kunde bei der Bestellung keine hinreichenden Spezifikationen, insbesondere kein Dosiermedium an, dann fordert Alltech die notwendigen Angaben vom Kunden an. Macht der Kunde diese Angaben nicht oder nicht vollständig, dann bestimmt Alltech ergänzend zu den bereits vereinbarten Spezifikationen die notwendigen noch ausstehenden Spezifikationen und gibt insbesondere mindestens ein Dosiermedium an, für welches die zu liefernden Geräte und Anlagen geeignet sind. Nur für die vereinbarten und ergänzend bestimmten Spezifikationen, insbesondere nur für das oder die angegebenen Dosiermedien, übernimmt Alltech Gewähr.
4. Etwaige von Alltech auf Wunsch des Bestellers abgegebene Leistungsdaten beruhen auf Versuchs- und Erfahrungswerten, die von Alltech sorgfältig ausgewertet sind, deren Übertragung aber nicht immer exakt gelten kann, da das chemische und physikalische Verhalten der zur Verwendung kommenden Stoffe und die Betriebsbedingungen nur schwer gleichzuhalten sind. Deshalb sind Angaben über Leistung, Feinheit, Dauerbetrieb und andere Zusagen unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich im Kaufvertrag unter festgelegten Abnahmebedingungen für einen genau definierten und bestimmten Stoff von uns zugesagt sind.
5. Alltech übernimmt keine Gewähr dafür, dass der den Spezifikationen des Kunden entsprechende Liefergegenstand für den Bestimmungszweck des Kunden geeignet ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
VII. Rügeobliegenheit; Mängelprüfung; Nachbesserungsrecht; Haftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung jeweils unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.
2. Macht der Kunde einen Mangel der Leistung geltend, ist Alltech berechtigt, die Leistung vor Ort beim Kunden durch eigenes oder von Alltech beauftragtes Personal zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Kunde wird dem Personal hierzu den Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen. Sofern die Leistung nicht beim Kunden zu erbringen ist, sondern auftragsgemäß bei einem Dritten, dann hat der Kunde bei seinem Vertragsschluss mit dem Dritten ein entsprechendes Recht von Alltech zu vereinbaren.
3. Bei Mängeln der gelieferten Ware wird Alltech nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Entsprechendes gilt für Werk- und Dienstleistungen. Ansprüche des Kunden aus der Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren in einem Jahr, bei Warenlieferungen gerechnet ab Ablieferung, bei Werkleistungen ab Abnahme, bei Dienstleistungen nach Leistung der Dienste i.S.v. § 614 BGB. Bei Lieferung gebrauchter Anlagen oder Anlagenteile ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Alltech haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für alle darauf zurückzuführenden Schäden. Für (einfache) Fahrlässigkeit haftet Alltech nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und nur für den vertragstypischen und zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für alle übrigen, durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden, insbesondere mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern nicht eine zwingende gesetzliche Haftung besteht. Eine etwaige gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
5. Alltech haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers hervorgerufen werden. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine Montage, bei der die Einbau- und Betriebsvorschriften von Alltech nicht beachtet werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Alltech. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, Alltech über Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich zu informieren und eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Ersatzteile. Die Regelung des § 947 Abs. 2 BGB ist abbedungen.
3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden vom Kunden, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf, im Zeitpunkt der Versandaufgabe in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Alltech abgetreten. Die Police sowie die Prämienquittungen sind Alltech auf Verlangen auszuhändigen.
4. Im Falle eines Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung tritt der Kunde bei Vertragsabschluss alle Forderungen, die er aus einer solchen Handlung gegen seine Abnehmer erwirbt, sicherungshalber in voller Höhe an Alltech ab. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der Forderungen in eigenem Namen ermächtigt. Alltech wird diese Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Auf Verlangen des Kunden wird Alltech abgetretenen Forderungen insoweit freigeben, als ihr Wert die gesicherten Verbindlichkeiten um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt Alltech.
Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Für alle Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist Weingarten.
3. Die Gerichte am Sitz von Alltech sind zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden.
4. Sollten Bestimmungen dieser AGB sich als unwirksam oder nichtig erweisen, so bleiben die Wirksamkeit des Vertrages sowie die Geltung der übrigen AGB hiervon unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall unter Berücksichtigung des Gesetzes eine Vereinbarung treffen, die der unwirksamen oder nichtigen Klausel wirtschaftlich nahekommt. Das gleiche soll für den Fall gelten, dass im Vertrag eine Regelungslücke offenbar wird.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Alltech Dosieranlagen GmbH
I. Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB) gelten für Bestellungen von Waren und Leistungen durch die Alltech Dosieranlagen GmbH (im folgenden: Alltech) bei gewerblichen Lieferanten und Unternehmern (im folgenden: Lieferanten). Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden AGB anerkennt der Lieferant deren Geltung auch für zukünftige Geschäfte der Parteien, auch wenn sie dabei nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Vertragsanbahnung und -abschluss
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von Waren oder Leistungen durch Alltech vertraulich zu behandeln. In der Bestellung enthaltenen Zeichnungen, Berechnungen, Pläne oder sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum von Alltech. Sämtliche Leistungsschutzrechte bleiben vorbehalten. Zeichnungen, Berechnungen, Pläne oder sonstigen Unterlagen sowie sonstige erlangte Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als für die Erbringung der geschuldeten Leistungen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Der Vertragsabschluss kommt durch Zugang unserer Bestellung beim Lieferanten zustande. Er ist lediglich zu Kontrollzwecken vom Lieferanten zu bestätigen. Etwaige Abweichungen in der Bestätigung sind besonders zu begründen und werden nur Vertragsinhalt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
III. Lieferung, Verpackung
1. Vereinbarte Lieferfristen und –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Zielort. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, Alltech wünscht ausdrücklich Teillieferungen.
2. Alltech ist berechtigt, umfangreiche Sendungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert werden sollen, zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten bei Dritten einzulagern.
3. Der Lieferant trägt die Transportgefahr. Gefahrübergang erfolgt nach Abladung des Liefergegenstandes vom Transportfahrzeug an der jeweiligen Lieferanschrift. Die Transportversicherung ist durch Alltech gedeckt (SLVS-Verzichtskunde).
4. Der Lieferant wird den Versand der Ware schriftlich durch Versandanzeige anzeigen, die am Tag der Absendung in Textform per Email an accounting.cred@alltech-dosieranlagen.de zu verschicken ist.
5. Versandanzeigen und Rechnungen des Lieferanten müssen enthalten: Brutto- und Nettogewichtsangabe der Ware, die vollständigen Bestellnummern, Kommissionen und den Bestelltag.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, Umverpackungen auf Wunsch zurückzunehmen.
7. Bestellte Ware ist nach Bestellnummer und Gattung getrennt zu verpacken.
8. Bei Sendungen, die der Vertragspartner für uns an Dritte mit von uns zugestellten Versandpapieren ausführt, darf dessen Firma nicht in Erscheinung treten.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise. Preisermäßigungen im Zeitraum zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen Alltech zugute.
2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen, die Umsatzsteuer ist dabei gesondert auszuweisen.
3. Zahlungen auf Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines Mangels ist Alltech berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten durch den Lieferanten zurückzuhalten. Ansonsten sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang mit 2% Skonto zu begleichen oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug.
4. Alltech ist zur Aufrechnung und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten auch mit bestrittenen Forderungen berechtigt.
5. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen Alltech ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
V. Eigentumsübergang
Das Eigentum an gelieferten Waren geht mit Gefahrübergang auf Alltech über. Eigentumsvorbehaltsklauseln des Lieferanten gelten nicht.
VI. Gewährleistungsbestimmungen
1. Der Lieferant stellt Alltech auf erste Aufforderung von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Mängeln der Leistung wie Sachmängeln oder der Verletzung von Schutzrechten Dritter gegen Alltech geltend gemacht werden.
2. Im Falle eines Mangels kann Alltech zwischen allen gesetzlichen Gewährleistungsrechten wählen. Eine Nacherfüllung ist an dem Ort zu leisten, zu dem sich die Ware im Zeitpunkt des Auftretens des Mangels befindet.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware oder deren Abnahme. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die Ware oder aus der Ware gefertigte Teile wegen des Mangels nicht genutzt werden können; die Hemmung endet erst mit schriftlicher Bestätigung durch Alltech, dass der Mangel abgestellt worden ist.
VII. Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist Weingarten.
3. Die Gerichte am Sitz von Alltech sind zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden.
4. Sollten Bestimmungen dieser AGB sich als unwirksam oder nichtig erweisen, so bleiben die Wirksamkeit des Vertrages sowie die Geltung der übrigen AGB hiervon unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall unter Berücksichtigung des Gesetzes eine Vereinbarung treffen, die der unwirksamen oder nichtigen Klausel wirtschaftlich nahekommt. Das gleiche soll für den Fall gelten, dass im Vertrag eine Regelungslücke offenbar wird.